Rechtsprechung
   VG Ansbach, 05.05.2023 - AN 14 K 19.50551   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,14389
VG Ansbach, 05.05.2023 - AN 14 K 19.50551 (https://dejure.org/2023,14389)
VG Ansbach, Entscheidung vom 05.05.2023 - AN 14 K 19.50551 (https://dejure.org/2023,14389)
VG Ansbach, Entscheidung vom 05. Mai 2023 - AN 14 K 19.50551 (https://dejure.org/2023,14389)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,14389) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5; AsylG § 71; GRCh Art. 4; EMRK Art. 3; VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1
    Rechtswidrige Unzulässigkeitsentscheidung (Folgeantrag Bulgarien)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Ansbach, 05.05.2023 - AN 14 K 19.50551
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann auch bei der bereits erfolgten Gewährung internationalen Schutzes die Unzulässigkeitsentscheidung aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen sein (vgl. EuGH, B. v. 13.11.2019 - Hamed - u.a., C-540/17 u.a. - juris; U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris).

    Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34/19 - juris Rn. 15 unter Verweis auf EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed u.a., C-540/17 u.a. - Rn. 35 und U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - Rn. 88).

    Auch wenn der Schutzberechtigte in dem Staat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine o-der im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenz-sichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und ohne der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein, kann vermutet werden, dass das Unionrecht durch den betreffenden Mitgliedstaat beachtet wird (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris Rn. 93; BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34/19 - juris Rn. 16).

    Dass sich ein anderer Mitgliedstaat in diesem Falle nicht auf Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie berufen darf, folgt aus dem absoluten Charakter des Verbotes in Art. 4 GRCh, wonach ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verboten ist, ohne dass es darauf ankommt, ob eine solche Behandlung zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss droht (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris Rn. 86 ff.; BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34/19 - juris Rn. 17).

    Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seiner Entscheidung "Ibrahim" vom 19. März 2019 ergibt sich, dass Mängel des Asylsystems nur dann gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstoßen können, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris Rn. 88 f.; B.v. 13.11.2019 - Hamed u.a., C-540/17 u.a. - juris Rn. 34).

    Diese Schwelle soll erst dann erreicht sein, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre psychische oder physische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U. v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris Rn. 90; B. v. 13.11.2019 - Hamed u.a., C-540/17 u.a. - juris Rn. 39).

    Selbst durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person ist diese Schwelle nicht erreicht, wenn diese Verhältnisse nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer diese Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass diese einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris Rn. 91; B.v. 13.11.2019 - Hamed u.a., C-540/17 u.a. - juris Rn. 39).

  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19

    Anfechtungsklage; Asylantrag; Bulgarien; Erheblichkeitsschwelle; EuGH-Vorlage;

    Auszug aus VG Ansbach, 05.05.2023 - AN 14 K 19.50551
    Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34/19 - juris Rn. 15 unter Verweis auf EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed u.a., C-540/17 u.a. - Rn. 35 und U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - Rn. 88).

    Somit sollen Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung Berücksichtigung finden, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34/19 - juris Rn. 15).

    Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in dem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der RL 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) gerecht werden, führt dabei angesichts des fundamentalen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle des Art. 4 GRCh nicht er-reicht ist (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed u.a., C-540/17 u.a. - juris Rn. 36; BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34/19 - juris Rn. 16, 17).

    Denn jeder Mitgliedstaat darf grundsätzlich davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34/19 - juris Rn. 16).

    Auch wenn der Schutzberechtigte in dem Staat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine o-der im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenz-sichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und ohne der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein, kann vermutet werden, dass das Unionrecht durch den betreffenden Mitgliedstaat beachtet wird (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris Rn. 93; BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34/19 - juris Rn. 16).

    Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn in dem schutzgewährenden Mitgliedstaat das Gemeinsame Europäische Asylsystem in der Praxis auf größere Funktionsstörungen stößt und dadurch der betroffene Antragsteller tatsächlich der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34.19 - juris Rn. 17).

    Dass sich ein anderer Mitgliedstaat in diesem Falle nicht auf Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie berufen darf, folgt aus dem absoluten Charakter des Verbotes in Art. 4 GRCh, wonach ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verboten ist, ohne dass es darauf ankommt, ob eine solche Behandlung zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss droht (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris Rn. 86 ff.; BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34/19 - juris Rn. 17).

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus VG Ansbach, 05.05.2023 - AN 14 K 19.50551
    aa) Durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie in nationales Recht umgesetzt (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed u.a., C-540/17 u.a. - juris Rn. 30).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann auch bei der bereits erfolgten Gewährung internationalen Schutzes die Unzulässigkeitsentscheidung aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen sein (vgl. EuGH, B. v. 13.11.2019 - Hamed - u.a., C-540/17 u.a. - juris; U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris).

    Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34/19 - juris Rn. 15 unter Verweis auf EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed u.a., C-540/17 u.a. - Rn. 35 und U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - Rn. 88).

    Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in dem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der RL 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) gerecht werden, führt dabei angesichts des fundamentalen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle des Art. 4 GRCh nicht er-reicht ist (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed u.a., C-540/17 u.a. - juris Rn. 36; BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34/19 - juris Rn. 16, 17).

    Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seiner Entscheidung "Ibrahim" vom 19. März 2019 ergibt sich, dass Mängel des Asylsystems nur dann gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstoßen können, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris Rn. 88 f.; B.v. 13.11.2019 - Hamed u.a., C-540/17 u.a. - juris Rn. 34).

    Diese Schwelle soll erst dann erreicht sein, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre psychische oder physische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U. v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris Rn. 90; B. v. 13.11.2019 - Hamed u.a., C-540/17 u.a. - juris Rn. 39).

    Selbst durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person ist diese Schwelle nicht erreicht, wenn diese Verhältnisse nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer diese Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass diese einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris Rn. 91; B.v. 13.11.2019 - Hamed u.a., C-540/17 u.a. - juris Rn. 39).

  • BVerwG, 30.03.2021 - 1 C 41.20

    Rechtsfolgen einer unterlassenen persönlichen Anhörung im behördlichen

    Auszug aus VG Ansbach, 05.05.2023 - AN 14 K 19.50551
    Im nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wäre dies als Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zu verstehen, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen, da es sich bei Bulgarien als Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht um einen "sicheren Drittstaat" handeln kann (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2021 - 1 C 41/20 - juris Rn. 12, 13 m.w.N.).

    Jedoch kann die Unzulässigkeitsentscheidung in eine solche nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufgrund der Schutzzuerkennung in einen anderen Mitgliedstaat umgedeutet werden (§ 47 VwVfG; zum Ganzen vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2021 - 1 C 41/20 - juris Rn. 14 ff.).

    Nachdem der Kläger durch das Bundesamt zur Zulässigkeit des Asylantrags ordnungsgemäß angehört wurde, liegen die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Umdeutung vor (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2021 - 1 C 41/20 - juris Rn. 17 ff).

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Auszug aus VG Ansbach, 05.05.2023 - AN 14 K 19.50551
    Jedenfalls seit der Zusammenfassung der verschiedenen Unzulässigkeitsgründe in § 29 Abs. 1 AsylG sind Bescheide, die einen Asylantrag ohne weitere inhaltliche Sachprüfung als unzulässig ablehnen, mit der Anfechtungsklage anzugreifen (BVerwG, U.v. 1.6.2017 - 1 C 9/17 - juris Rn. 15; U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 17 ff.).

    Die in den Ziffern 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Regelungen sind wegen der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin aufzuheben, weil sie verfrüht ergangen und daher rechtswidrig sind (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 21; VG Ansbach, U.v. 28.1.2021 - AN 17 K 18.50329 - BeckRS 2021, 2474, Rn. 75).

  • BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 9.17

    Abschiebungsanordnung; Aufstockung; Drittstaatenregelung; Folgeantrag;

    Auszug aus VG Ansbach, 05.05.2023 - AN 14 K 19.50551
    Jedenfalls seit der Zusammenfassung der verschiedenen Unzulässigkeitsgründe in § 29 Abs. 1 AsylG sind Bescheide, die einen Asylantrag ohne weitere inhaltliche Sachprüfung als unzulässig ablehnen, mit der Anfechtungsklage anzugreifen (BVerwG, U.v. 1.6.2017 - 1 C 9/17 - juris Rn. 15; U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 17 ff.).

    c) Das Gericht hat bei Vorliegen einer rechtswidrigen Unzulässigkeitsentscheidung zu prüfen, ob diese auf der Grundlage eines anderen, auf gleicher Stufe stehenden Unzulässigkeitstatbestandes aufrechterhalten werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2017 - 1 C 9/17 - juris Rn. 15).

  • BVerwG, 20.11.2018 - 1 C 23.17

    Anspruch auf Wiederaufgreifen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens nur

    Auszug aus VG Ansbach, 05.05.2023 - AN 14 K 19.50551
    Die Sach- und Rechtslage muss sich hinsichtlich solcher Umstände geändert haben, die für den streitgegenständlichen Verwaltungsakt tatsächlich maßgeblich waren (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.2018 - 1 C 23/17 - juris Rn. 13).

    Die Sach- und Rechtslage hat sich damit hinsichtlich solcher Umstände geändert, die für den streitgegenständlichen Verwaltungsakt tatsächlich maßgeblich waren (BVerwG, U.v. 20.11.2018 - 1 C 23/17 - juris Rn. 13).

  • BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvR 1600/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in einem Asylverfahren wegen Verletzung des

    Auszug aus VG Ansbach, 05.05.2023 - AN 14 K 19.50551
    Im Falle der gerichtlichen Überprüfung der nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Betroffenen und der diesbezüglichen Zulässigkeit der Stellung eines Folgeantrags gemäß § 71 AsylG genügt es, wenn der Asylantragsteller die sein persönliches Schicksal bestimmenden Umstände im Verhältnis zu der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt, wobei mithin die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe genügt (vgl. BVerfG, Entscheidung v. 4.12.2019 - 2 BvR 1600/19 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 49.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VG Ansbach, 05.05.2023 - AN 14 K 19.50551
    In derartigen Fällen ist eine gemeinsame Rückkehr jedenfalls der Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) der Gefährdungsprognose zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 49.18 - BeckRS 2019, 19728).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2022 - A 4 S 3696/21

    Bei der Überstellung von Familien mit (Klein-)Kindern nach Italien ist durch

    Auszug aus VG Ansbach, 05.05.2023 - AN 14 K 19.50551
    Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der Regelvermutung einer gemeinsamen Rückkehr der Kernfamilie als Grundlage der Verfolgungs- und Gefahrenprognose bislang nur im Falle einer Prüfung der Überstellung ins Herkunftsland entschieden, diese Rechtsprechung ist aber auf die vorliegende Konstellation der Rückführung in einen anderen EU-Mitgliedstaat übertragbar (vgl. etwa VGH BW, U.v. 7.7.2022 - A 4 S 3696/21 - juris Rn. 35; VG Würzburg, U. v. 5.10.2021 - W 4 K 20.31210 - juris Rn. 32).
  • OVG Niedersachsen, 07.12.2021 - 10 LB 257/20

    Arbeitsmöglichkeiten; Bulgarien; Corona-Pandemie; Drittstaatenbescheid;

  • VG Ansbach, 28.01.2021 - AN 17 K 18.50329

    Anfechtungsklage gegen Asylablehnung als unzulässig und Abschiebungsandrohung

  • VG Würzburg, 29.01.2021 - W 9 K 20.30260

    Rücküberstellung von anerkannt Schutzberechtigten nach Italien

  • VG Freiburg, 22.09.2021 - A 14 K 1088/19

    Bulgarien; Anerkannt Schutzberechtigter; Mängel des Asylsystems; vulnerabel

  • VG Würzburg, 05.10.2021 - W 4 K 20.31210

    Vorherige Schutzzuerkennung in Italien, keine Sicherung des Existenzminimums

  • EuGH, 09.09.2021 - C-18/20

    Das Unionsrecht steht dem entgegen, dass ein Folgeantrag auf internationalen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 - 3 S 87.18

    Asylrecht: Prüfungsmaßstab im Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO;

  • VG Ansbach, 15.04.2020 - AN 17 E 20.50011

    Abschiebungsschutz gegen eine Rückführung nach Griechenland

  • VG München, 28.06.2022 - M 22 K 21.30972

    Asyl, Syrien: Mangels Sachlagenänderung erfolglose Klage gegen Ablehnung eines

  • VG München, 04.04.2016 - M 1 K 16.50007

    Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit

  • VG Ansbach, 22.09.2021 - AN 17 K 20.50012

    Anerkanntenfall, Unzulässigkeitsentscheidung, Asylfolgeantrag,

  • VG Köln, 27.07.2023 - 8 K 1679/20
    Unabhängig von der Frage, ob die Vorschrift in der hier gegebenen Konstellation einer vorangegangenen Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG greift, vgl. zum Streitstand VG Ansbach, Urteil vom 5. Mai 2023 - 14 K 19.50551 -, juris, Rn. 33 f., m. w. N., liegen im nach § 77 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach den genannten Vorschriften nicht vor, weil eine im Vergleich zur Situation bei den vorangegangenen Entscheidungen zugunsten des Klägers veränderte Sach- und Rechtslage besteht.
  • VG München, 13.11.2023 - M 22 S 23.32205

    Asylrecht, Herkunftsland: Syrien, Drittstaatenbescheid, Zuerkennung

    Auch wenn die Lebensbedingungen in Bulgarien für anerkannt Schutzberechtigte schwieriger sein mögen als in der Bundesrepublik, ist eine solche Behandlung nicht beachtlich wahrscheinlich (OVG NW, B.v. 22.8.2023 - 11 A 3374/20.A; OVG Bremen, B.v. 12.4.2023 - 1 LA 220/21; VGH BW, U.v. 24.2.2022 - A 4 S 162/22; VG Bremen, B.v. 10.10.2023 - 2 V 1604/23; VG München, U.v. 13.9.2023 - M 22 K 19.30442; VG Darmstadt, B.v. 12.9.2023 - 7 L 1373/23.DA.A; VG Bayreuth, B.v. 1.8.2023 - B 7 S 23.30606; VG Ansbach, U.v. 5.5.2023 - AN 14 K 19.50551; VG Meiningen, U.v. 7.3.2023 - 8K951/19 Me; alle juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht